AGB / Lieferinformation
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Spezialfutter Neuruppin GmbH & Co. KG
1.0. Geltung
1.1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) der Spezialfutter Neuruppin GmbH & Co. KG („Spezialfutter“) gelten für alle, auch zukünftige, Lieferungen, Leistungen und Angebote von Spezialfutter und sind Bestandteil aller Warenverkaufsverträge zwischen Spezialfutter und seinen Kunden („Käufer“). Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
1.2. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3. Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, Nebenabreden und abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur gültig, wenn Spezialfutter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Spezialfutter maßgebend. Das ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Spezialfutter Geschäftsbedingungen des Käufers im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen, selbst wenn der Käufer auf seine Geschäftsbedingungen verweist.
1.5. Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung. Nimmt der Käufer Auftragsbestätigungen von Spezialfutter, in denen auf diese AGB Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegen, gilt dieses als Zustimmung zur Einbeziehung der AGB in den Vertrag.
1.6. Sollten eine oder mehrere Bedingungen des abzuschließenden Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Regelung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
2.0. Angebote, rechtsverbindliche Erklärungen
2.1. Angebote von Spezialfutter sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme durch Spezialfutter kann entweder durch Textform (z. B. in Form einer Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Die Bindungsfrist, innerhalb der ihre Annahme durch den Käufer bzw. durch Spezialfutter erfolgen kann, beträgt 14 Tage nach Absendung des Angebots.
2.2. Erklärt der Käufer die Annahme des Angebots nach Ablauf der Bindungsfrist, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn Spezialfutter die Annahmeerklärung bestätigt.
2.3. Muster, Proben, Analysedaten sowie Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen und Angaben über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Ware, an denen sich Spezialfutter Eigentums- und Urheberrechte vorbehält, sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von Spezialfutter in Textform als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.4. Auskünfte, Empfehlungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Mitarbeitern von Spezialfutter mit verbindlicher Wirkung nur erklärt bzw. abgegeben werden, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
3.0. Preise
3.1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten jeweils die aktuellen Preise von Spezialfutter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in EURO, frei Bestimmungsort und zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer. Sie verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung.
3.2. Kosten für eine vom Käufer gewünschte spezielle Verpackungs- und Transportart sowie Zölle, Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen trägt der Käufer.
4.0. Lieferung
4.1. Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Spezialfutter maßgeblich.
4.2. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab Werk. Ist die Lieferfrist nach Tagen, Wochen, Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer bzw. mit Zugang der Angebotsannahme bei Spezialfutter. Sofern sich die Lieferzeit nach Tagen bemisst, errechnet sich die Lieferzeit aus der Anzahl der Werktage.
4.3. Lieferungen, die innerhalb von 3 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden, sind rechtzeitig. Maßgeblich ist grundsätzlich die Übergabe an den Käufer. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Liefertermine und Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages, der Transportart und des Bestimmungsortes durch den Käufer ändert sich die Lieferfrist entsprechend der angemessenen Neubestimmung durch Spezialfutter.
4.4. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den fristgemäßen Eingang der vom Käufer gegebenenfalls beizubringenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigabeerklärungen und dergleichen voraus.
4.5. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe, Materialien und Energien, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien durch Vorlieferanten, mit denen Spezialfutter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, Laderaummangel und andere von Spezialfutter nicht zu vertretende Umstände entbinden Spezialfutter für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung sowie rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine durch Spezialfutter. Dies gilt nicht für von Spezialfutter zu vertretende Ereignisse. Spezialfutter wird den Kunden unverzüglich über ein solches Ereignis nach Satz 1 informieren. Sofern solche Ereignisse Spezialfutter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Spezialfutter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Spezialfutter unverzüglich erstatten. Der Käufer ist in den in Satz 1 genannten Fällen berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Spezialfutter vom Vertrag zurückzutreten, soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen Spezialfutter zu.
4.6. Übernimmt oder veranlasst der Käufer den Transport der Kaufsache oder wird ihr Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Abgabe der Versandbereitschaftserklärung durch Spezialfutter.
4.7. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Käufers rechtzeitig vor dem gewünschten Liefertermin bei Spezialfutter eingehen.
5.0. Erfüllungsort und Gefahrübergang
5.1. Der Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung das Werk von Spezialfutter in Neuruppin.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Soweit nicht anders vereinbart, ist Spezialfutter berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Dieses gilt auch dann, wenn Spezialfutter für den Käufer den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.
5.3. Wird die Auslieferung durch die Versandbereitschaftsanzeige ersetzt (Ziffer 4.6.), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache 3 Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
5.4. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen für die Kaufsache obliegt dem Käufer.
6.0. Zahlungsbedingungen
6.1. Der Kaufpreis ist, falls nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung von Spezialfutter und Übergabe der Ware an den Käufer bzw. den Transporteur fällig und unverzüglich danach in der angegebenen Valuta ohne Abzug zu bezahlen. Bei Entgegennahme von Schecks oder Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzugs zu Lasten des Käufers.
6.2. Spezialfutter ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Spezialfutter wird einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erklären.
6.3. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit gemäß 6.1. gerät der Käufer in Zahlungsverzug. Der Käufer hat den Rechnungsbetrag ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche von Spezialfutter bleiben unberührt.
6.4. Zahlungen sind in jedem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
6.5. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von Spezialfutter einschließlich der Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist Spezialfutter berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen, wenn dasselbe gilt, wenn Spezialfutter Umstände bekannt werde, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu gefährden.
6.6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Bei Mängeln der Kaufsache bleiben die Mängelrechte des Käufers unberührt.
6.7. Spezialfutter ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer an Dritte abzutreten.
7.0. Eigentumsvorbehalt
7.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfutter, die aus Lieferverträgen mit Spezialfutter oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Spezialfutter. Die Saldoforderung umfasst auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Spezialfutter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Spezialfutter diese Rechte nur geltend machen, wenn Spezialfutter dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.3. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern und/oder zu be- oder verarbeiten.
7.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Kaufsache von Spezialfutter entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollen Wert. Durch eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für Spezialfutter vornimmt, jedoch ohne Spezialfutter zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und/oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache mit anderen, Spezialfutter nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht Spezialfutter das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeiteten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache zu der Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Käufer das Volleigentum an der neuen Sache, so sind sich der Käufer und Spezialfutter darüber einig, dass der Käufer Spezialfutter im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zu den Werten der im Übrigen verwendeten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Voll- oder Miteigentum unentgeltlich für Spezialfutter.
7.5. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache und der gemäß Ziffer 7.4 im Miteigentum oder Eigentum vom Spezialfutter befindlichen Sachen tritt der Käufer bereits jetzt seine diesbezügliche Forderungen gegen seinen Kunden – bei Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung in entsprechender in Ziffer 7.4 vorerwähnter anteiliger Höhe – an diese Abtretung annehmende Spezialfutter in entsprechender Höhe ab. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch Spezialfutter einzuziehen. Kommt der Käufer Spezialfutter gegenüber in Zahlungsverzug, ist ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit gegeben oder macht Spezialfutter den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.2 geltend, ist Spezialfutter berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Im Fall des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist Spezialfutter berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an sich zu verlangen, der Käufer ist verpflichtet, die zur Geltendmachung für Rechte von Spezialfutter erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie an Spezialfutter auszuhändigen.
7.6. Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er Spezialfutter unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, Spezialfutter für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache einzuräumen.
7.7. Übersteigt der Wert der für Spezialfutter bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Spezialfutter gegenüber dem Käufer um mehr als 20 %, so ist Spezialfutter auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl von Spezialfutter verpflichtet.
7.8. Bis zur ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder der zur Vermischung der Kaufsache entstehenden Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet Spezialfutter für jede Verschlechterung. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache oder der entstandenen neuen Sache vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung ist unzulässig. Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von Spezialfutter durch Dritte sind von dem Käufer Spezialfutter unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Ansprüche, die der Käufer gegen Dritte wegen einer Beschädigung oder wegen des Entzuges der genannten Sache erwirbt, tritt er hiermit an Spezialfutter ab; Spezialfutter nimmt diese Abtretung an.
8.0. Gewährleistung, Sachmängel
8.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Angaben über die Eigenschaften, Zusammensetzung, Verwendbarkeit, Eignung oder Wirkung der Kaufsache, die Überlassung von Mustern und Proben sowie die Bezugnahme auf Normen und Richtlinien stellen nur dann eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufware dar, wenn sie von Spezialfutter als solche dem Käufer ausdrücklich bestätigt werden.
8.2. Abweichungen von Spezifikationen, die sich im Rahmen zulässiger Latitueden halten, sind kein Mangel im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.
8.3. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Kaufsache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). Bei Sachmängeln der Kaufsache ist Spezialfutter nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt Spezialfutter, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann Spezialfutter vom Käufer die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.5. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Käufer auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9.1. und 9.2. zu und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.6. Spezialfutter ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn Mängel der Kaufsache ohne Verschulden von Spezialfutter auf der Befolgung von fehlerhaften Anweisungen des Käufers oder auf Fehlern bei einem vom Käufer übernommenen Transport (auch beim Versendungskauf), bei der Einlagerung oder bei der Verwendung der Kaufsache durch den Käufer beruhen.
8.7. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (z. B. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Kaufsache ist von dem Käufer sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen. Alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen sind vollständig unter Beifügung eines LUFA-testierten Analysezertifikats schriftlich unter Bekanntgabe aller Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolgen Spezialfutter anzuzeigen. Die für die Untersuchung erforderlichen Proben sind von vereidigten Probenehmern zu ziehen.
8.8. Bei der Untersuchung oder später festgestellte Mängel oder Mindermengen sind Spezialfutter unverzüglich, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort anzuzeigen.
8.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Kaufsache. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Spezialfutter oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Spezialfutter. Die in Satz 2 genannten Schadenersatzansprüche verjähren jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.0. Haftung für Verschulden
9.1. Für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund haftet Spezialfutter unbegrenzt nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Spezialfutter nur für Schäden aus einer wesentlichen Vertragsverletzung. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wird eine wesentliche Vertragspflicht durch einfach fahrlässiges Verhalten verletzt, so ist die Haftung von Spezialfutter beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
9.2. Die sich aus Ziffer 9.1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Spezialfutter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
10.0. Rücktritt
10.1. Spezialfutter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag trotz angemessener Fristsetzung verletzt, insbesondere bei wiederholter Verletzung seiner Zahlungsverpflichtung. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers derart, dass die Bezahlung der Lieferung gefährdet ist, ist Spezialfutter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10.2. Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Rückabwicklung der von den Parteien erbrachten Leistungen. Spezialfutter ist jedoch berechtigt, von dem Käufer die Erstattung der Spezialfutter im Zusammenhang mit der Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
11.0. Anzuwendendes Recht
Für die AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen Spezialfutter und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
12.0. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuruppin, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt namentlich für mit diesen AGB unter Einbeziehung der AGB geschlossenen Verträgen und dessen Abschlüssen zusammenhängenden Verfahren.
13.0. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich nicht amtliche Übersetzungen.
Juli 2016
Spezialfutter Neuruppin GmbH & Co. KG
Friedrich-Bückling-Straße 9
16816 Neuruppin